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Corona und Strafrecht: Suventionsbetrug

Die Corona Pandemie hat auch strafrechtliche Relevanz. Immer mehr Mitbürger sehen sich im Zusammenhang mit COVID-19 strafrechtlichen Vorwürfen oder Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausgesetzt. In diesen Fällen ist es wichtig die eigenen Rechte zu kennen, um sich gegebenenfalls gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick zum Vorwurf des Subventionsbetrug im Zusammenhang mit beantragten COVID-19 Hilfen.

Unternehmen hatten seit Mitte des Jahres 2020 die Möglichkeit staatliche Hilfe durch sog. „Corona-Sofortmaßnahmen“ zu beantragen. In den Anträgen mussten die Antragsteller die (unmittelbare) Betroffenheit durch das Corona Virus und die berufliche bzw. betriebliche Notwendigkeit für die Hilfsmaßnahme plausibel darlegen. Machten die Antragsteller hierbei falsche Angaben kann dies den Vorwurf des § 264 StGB erfüllen.

Gem. § 264 Abs.1 Nr.1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

Angaben zur (unmittelbaren) Betroffenheit und zur beruflichen bzw. betrieblichen Bedürftigkeit sind subventionserhebliche Angaben. Das bedeutet falsche Angaben hierzu können den objektiven Tatbestand gem. § 264 StGB erfüllen.

Wird dies durch den Fördergeldgeber aufgedeckt kann dies zu einer Strafverfolgung führen. Hierbei geht die Strafverfolgungsbehörde regelmäßig von einer bewusst falschen Antragstellung aus und bejaht den Vorsatz.

Dies gilt auch für zu Unrecht bezogenes Kurzarbeitergeld. Denn wer unberechtigt für seine Mitarbeiter die Unterstützungsleistung der Agentur für Arbeit beantragt, macht sich ebenfalls strafbar. Insoweit ist es schwer das Kurzarbeitergeld zu begründen, wenn das Unternehmen keine Umsatzeinbußen hat.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Corona Hilfen oder das Kurzarbeitergeld zu Recht bezogen haben ist es empfehlenswert anwaltlichen Rat hinzuzuziehen. Ist gegen Sie bereits ein Strafverfahren eingeleitet gilt dies umso mehr. In diesem Fall sollten Sie sich nicht äußern, bevor ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger in die Ermittlungsakte Einsicht genommen hat. Denn nur so ist eine effektive Verteidigung möglich. 

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