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Die Türkei im Visier der Steuerfahndung

Nach der Schweiz und Liechtenstein: Die Türkei.
Ab Dezember 2020 ist die Türkei im Visier der Steuerfahndung!
Die Türkei nimmt am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzung teil. Bereits im Dezember 2020 werden Informationen zu Konten in der Türkei an deutsche Steuerbehörden übermittelt.

Vertrag zum Informationsaustausch

Im Jahr 2014 vereinbarten viele Staaten die sog. „Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen internationalen Steuerbehörden“.
Die Bundesrepublik Deutschland tauscht seit dem Jahr 2017 mit über 50 Ländern Daten aus.
Die Neuerung: Ab dem 31. Dezember 2020 nimmt an diesem Datenaustausch auch die Türkei teil.
Grund für den Informationsaustausch ist die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Ausgetauscht werden Informationen wie Kontoinhaber, Kontostände, Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne.

Türkische Banken melden Daten

Die türkischen Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) sind ab Dezember 2020 gesetzlich verpflichtet, die auszutauschenden Daten an eine in der Türkei zentral zuständige Stelle zu übermitteln. Diese Stelle übermittelt diese Daten an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Die von der Türkei übermittelten Informationen werden von der Finanzverwaltung Deutschland ausgewertet. Diese Auswertung wird zu vielen Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren führen. 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Personen und Körperschaften mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Deutschland, wenn sie Kapitalvermögen oder Versicherungen bei türkischen Finanzinstituten haben. Diese Personen können ab Januar 2021 mit Post vom Finanzamt rechnen. Oder sogar mit Besuch der Steuerfahndung.
Denn: Wer Kapitalvermögen in der Türkei bisher nicht in seinen deutschen Steuererklärungen angab ist aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung potentieller Täter der Steuerhinterziehung.

Was droht den Betroffenen?

Den Betroffenen drohen Ermittlungen der Steuerfahndung. Mit unangenehmen Fragen: Wie hoch ist der Kapitalstamm des in der Türkei angelegten Gelds? Wie hoch waren die jeweils erzielten Kapitalerträge? Woher kam das Kapital? 

Macht der Steuerpflichtige hierzu keine Angaben darf das Finanzamt die Kapitalerträge schätzen. Oder aber ermittelt selbst: Mit Durchsuchungsmaßnahmen und mit Beschlagnahme von Beweismitteln. Oft jahrelange Reputationsschäden sind in diesen Fällen üblich.

Am Ende der Ermittlungen gilt: Wenn Kapitalerträge nicht in den Steuererklärungen angeben wurden und der Steuerpflichtige zumindest billigend in Kauf nahm, dass Steuern verkürzt werden ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Die Folge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Zudem drohen die Gewerbeuntersagung und weitere schmerzhafte „Nebenfolgen“.

Ausweg: Selbstanzeige

Den Ausweg führt über die sog. Selbstanzeige. Im deutschen Steuerrecht gibt es die Möglichkeit einer Strafe „aus dem Weg zu gehen“: Legt der Steuerpflichtige sämtliche Sachverhalte der Steuerhinterziehung der letzten 10 Kalenderjahre offen und bezahlt die hierauf entfallenden Steuern und Zinsen (und gegebenenfalls einen Strafzuschlag) kann er sich der strafrechtlichen Sanktion (wie zum Beispiel Gefängnisstrafe) entziehen.

Wichtig: Die Selbstanzeige entfaltet aber nur Wirksamkeit – und führt somit nur dann zur Straffreiheit – wenn sie vollständig ist.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich dringend Rat von Experten einzuholen. Von auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälten. Eine unwirksame Selbstanzeige kann ansonsten ins Gefängnis führen.